Satzung

§1 Grundsätze

  1. STELLUNG: Die Jungen Liberalen Aachen-Land (kurz JuLis Aachen-Land) sind eine selbständige politische Jungendorganisation, in der sich junge Liberale zusammen geschlossen haben mit dem Ziel die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Aachen-Land verstehen sich der Jugendverband der Freien Demokratischen Partei (FDP) Aachen-Land.
  2. ZIELE: Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle verfassungsfeindlichen, totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
  3. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT: Die Jungen Liberalen streben eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.

§2 Mitgliedschaft

  1. VORAUSSETZUNGEN: Mitglied der Jungen Liberalen Aachen-Land kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.
  2. AUFNAHME: Die Aufnahme von Personen, die zum ersten Mal einen Aufnahmeantrag stellen oder nach einem Austritt erneut die Aufnahme beantragen, erfolgt beim JuLi Landesverband NRW nach dem in der Landessatzung vorgesehenen Verfahren. Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.
  3. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT: Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

§3 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

  1. WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN: Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Kongresse kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.
  2. MEHRHEITEN: Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§4 Organe

  1. ORGANE: Die Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach
    1. der Kreiskongress,
    2. der Kreisvorstand.
  2. BESCHLUSSFÄHIGKEIT: Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß unter Angabe einer Tagesordnung einberufen wurden. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen.

§5 Kreiskongress

  1. STELLUNG: Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten.
  2. AUFGABEN: Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,2. Wahl einer Kassenprüferin/ eines Kassenprüfers,
    3. Genehmigung des Finanzberichtes des Kreisvorstandes,
    4. Entlastung des Kreisvorstandes,
    5. Verabschiedung und Änderung der Satzung und der Beitragsordnung des Kreisverbandes
    6. Auflösung des Kreisverbandes,
    7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
  3. EINBERUFUNG: Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich (ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von
    mindestens eines Viertels der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen einzuladen (außerordentlicher Kreiskongress). Kreiskongresse werden mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels schriftlicher Einladung
    an alle Mitglieder einberufen. Ein Versand der Einladung per E-Mail genügt der Schriftform.
  4. ANTRÄGE: Antragsberechtigt sind die Mitglieder oder der Kreisvorstand. Anträge müssen vor dem Kreiskongress beim Kreisvorstand eingegangen sein. Satzungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Kreiskongress mit der Einladung zugesand werden.
  5. REDERECHT: Auf dem Kreiskongress redeberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen Aachen-Land. Auf Antrag kann Gästen das Rederecht erteilt werden.
  6. PRÄSIDIUM: Nach Eröffnung des Kreiskongresses werden die Tagungspräsidentin oder der Tagungspräsident und die Protokollführerin/ oder der Protokollführer sowie gegebenenfalls
    ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Kreisvorstand zu genehmigen
    und dem Landesverband zur Kenntnis zu bringen.
  7. ÖFFENTLICHKEIT: Die Öffentlichkeit des Kreiskongresses kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.

§6 Kreisvorstand

  1.  ZUSAMMENSETZUNG: Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. der Kreisvorsitzenden/ dem Kreisvorsitzenden,
    2. einen bis drei gleichberechtigten, stellvertretenden Kreisvorsitzenden mit den folgenden Tätigkeitsbereichen:
      1. Programmatik
      2. Organisation
      3. Öffentlichkeit
    3. der Kreisschatzmeisterin/ dem Kreisschatzmeister, welche den geschäftsführenden Kreisvorstand bilden, sowie
    4. optional ein bis fünf weitere, gleichberechtigte Mitglieder (Beisitzerin/ Beisitzer).
  2. WAHL: Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Kreiskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Als Mitglied des Kreisvorstandes gewählt werden kann nur, wer gleichzeitig Mitglied der Freien Demokratischen Partei ist. Kreisvorsitzende/ Kreisvorsitzender sowie Schatzmeisterin/ Schatzmeister müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. AUFGABEN: Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  4. VERTRETUNG DES VERBANDES: Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie der Kreisschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der JuLi Landesvorstand NRW. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes NRW.
  5. ARBEITSWEISE: Der Kreisvorstand legt die Regelmäßigkeit seiner Sitzungen selbständig fest. Er legt selber fest, ob mitgliederöffentlich, öffentlich oder nicht öffentlich getagt wird. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.

§7 Arbeitskreise

  1. AUFGABEN: Der Kreisvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken.
  2. ARBEITSWEISE: Die Arbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Kreisvorstand zu und stellen Anträge auf dem Kreiskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

§8 Finanzen

  1. BEITRAGSPFLICHT: Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
  2. AUFGABEN: Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kreisschatzmeister gemäß der Beitragsordnung der JuLis Aachen-Land erhoben. Er leitet die Umlage an den Landesverband auf Abruf weiter. Im Übrigen ist der Kreisverband finanziell unabhängig und verwaltet seine Finanzen selbst.
  3. BEITRAGSORDNUNG: In der Beitragsordnung wird die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt.
  4. KREISSCHATZMEISTER: Der Kreisschatzmeister hat die Finanzen des Kreisverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er erstattet dem Kreiskongress jährlich einen Finanzbericht. Der Schatzmeister hat der Kassenprüferin/ dem Kassenprüfer sowie dem Kreisvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

§9 Kassenprüfung

  1. KASSENPRÜFER: Es wird eine Kassenprüferin/ ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie/ er darf kein anderes Amt, mit Ausnahme des Delegierten- und Ersatzdelegiertenamtes, ausüben.
  2. AUFGABEN: Die Kassenprüferin/ der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes jährlich unter Anwesenheit mit dem Kreisschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, der auf dem Kreiskongress vorzutragen ist.

§10 Satzungsregelungen

  1. SATZUNGSÄNDERUNGEN: Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zum Kreiskongress zugegangen sein.

§11 Auflösung

  1. BESCHLUSS: Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Kreiskongress zugegangen sein.
  2. VERMÖGEN: Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit zur politischen Bildung junger Menschen.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Kreiskongress am 16.08.2017 für den Juli- Kreisverband Aachen-Land in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Aachen-Land.